Rezension: Ins Herz geschrieben / Das Naturrecht als Fundament einer menschlichen Gesellschaft

13. April 2010 | 0 Kommentare

von Dr. Wolfgang F. Rothe

„Wenn Heiden, die das Gesetz nicht haben, von Natur aus das tun, was im Gesetz gefordert ist“, so zeigen sie damit, „daß ihnen die Forderung des Gesetzes ins Herz geschrieben ist“, schreibt der heilige Apostel Paulus (Röm 2, 14-15). Tatsächlich gab es zu allen Zeiten und in allen Kulturen „Heiden“, die bestimmte „christliche“ Gebote – etwa das Gebot, nicht zu töten bzw. das daraus resultierende Recht auf Leben – nicht nur fraglos befolgt, sondern auch als ebenso zeitlos wie universal gültige Normen erkannt und eingefordert haben. Selbst religiös indifferente Organisationen und Institutionen wie die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gründen auf der Überzeugung, daß es Rechte gibt, die jedem einzelnen Menschen als solchem zu Eigen sind, und daß die daraus resultierenden Normen im Umkehrschluß von jedem einzelnen Menschen als unveräußerlich erkannt werden können und befolgt werden müssen. » weiter … «

Waldstein, Wolfgang: Ins Herz geschrieben. Das Naturrecht als Fundament einer menschlichen Gesellschaft

26. Februar 2010 | 0 Kommentare

Einleitung

Wenn man in dem gegenwärtigen „Meinungsklima“ den Begriff Naturrecht gebraucht, stößt man auf sehr unterschiedliche und widersprüchliche Reaktionen. Sie reichen in der Regel von der Frage, was das denn sei, bis zu der Feststellung, diesen Begriff könne man doch heute nicht mehr gebrauchen, das sei längst und endgültig vorbei. Diese Antworten sind Folgen von seit der Aufklärung und besonders seit dem 19. und 20. Jahrhundert verbreiteten Theorien, die allesamt die Wirklichkeit des Naturrechts ignorieren. Die so reagieren, wissen offenbar nicht, dass es eine reale „gemeineuropäische Naturrechtstradition“ gibt, die über 2000 Jahre die gesamte europäische Rechtsentwicklung geprägt hat. Aus dieser Tradition sind in Europa Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts die so genannten „Naturrechtsgesetzbücher“ hervorgegangen, das preußische Allgemeine Landrecht von 1794, der französische Code civil von 1804 und das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811 (ABGB). Das ABGB ist noch heute in Teilen unverändert in Geltung, besonders in den das Naturrecht betreffenden Teilen. Es gibt also eine naturrechtliche Wirklichkeit in der europäischen Rechtsentwicklung, die keine Theorie aus der Welt zu schaffen vermag. Die europäische Rechtskultur ist ohne diese Wirklichkeit des Naturrechts nicht zu verstehen. » weiter … «

Ohne Kirchensteuer katholisch

20. Juli 2009 | 0 Kommentare

Hartmut Zapp ist aus der katholischen Kirche ausgetreten und zahlt so keine Kirchensteuer mehr. Eigentlich nichts Ungewöhnliches. Aber der Kirchenrechtler besteht darauf, trotzdem in der Religionsgemeinschaft zu verbleiben. Das sei unmöglich, meint die Freiburger Erzdiözese, und zog vor Gericht und verlor.

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„Summorum Pontificum“ in der Praxis umsetzten – ein kirchenrechtlicher Kommentar von großem Nutzen für Studenten, Pfarrer und Bischöfe

14. Mai 2009 | 0 Kommentare

Die Abhandlungen von Wolfgang F. Rothe ist nicht für oder gegen die Alte Messe, sondern sie stellt die nunmehr geltende Rechtslage möglichst unvoreingenommen dar.

Der Vize-Präsident der Kommission „Ecclesia Dei“ schreibt in seinem Vorwort: „Das vorliegende Werk des Hochwürdigen Herrn Dr. Wolfgang F. Rothe über „Summorum Pontificum“ stellt einen beachtenswerten kirchenrechtlichen Kommentar zu diesem als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreiben („Litterae Apostolicae Motu proprio datae“) vor.

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„Bewährte Praxis“ der deutschen Bischöfe ist rechtswidrig

29. Juli 2008 | 0 Kommentare

Löffler, René
Ungestraft aus der Kirche austreten? Der staatliche Kirchenaustritt in kanonistischer Sicht

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von Wolfgang F. Rothe

„Aus der Erklärung, mit bürgerlicher Wirkung aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, läßt sich nicht erkennen, daß der Betreffende den Willen zur vollständigen Trennung von der katholischen Kirche hat. Der dem Körperschaftsaustritt zugrunde liegende Geschäftswille ist die Aufgabe der Pflichten im bürgerlichen Bereich, was nicht identisch ist mit einer bewußt angestrebten Trennung von der Kirche Jesu Christi.“ (365)

Wenn dieser in die nüchterne Sprache der Kirchenrechtswissenschaft gekleidete Befund richtig ist, dann handelt es sich dabei – etwas weniger nüchtern formuliert – um eine kirchenpolitische Sensation: Dann ist nämlich die von der Deutschen Bischofskonferenz von jeher rigoros vertretene (und in einer vom 24. April 2006 datierten Erklärung neuerlich bekräftigte) Auffassung, daß der gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklärte Kirchenaustritt eines Katholiken generell als Abfall von der Kirche als Glaubensgemeinschaft zu werten ist und folglich die von selbst eintretende Strafe der Exkommunikation und den Verlust bestimmter Rechte (wie z.B. des Rechts auf ein kirchliches Begräbnis) nach sich zieht, schlichtweg falsch.

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